Satzung

des Verkehrsvereins für Dorsten und Herrlichkeit e. V., zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung am 27.03.2019 und beschlossen.

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „Verkehrsverein für Dorsten und Herrlichkeit e. V.“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Dorsten und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Denkmalpflege, Heimatpflege, Kunst und Kultur, mildtätiger Zwecke, des Wohlfahrtswesens, Naturschutz und Landschaftspflege und der Altershilfe durch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigten Körperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen (bei der Förderung von Baumaßnahmen kann auch die unentgeltliche Hilfe und Unterstützung Satzungszweck sein).
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können alle Personen, sowie Vereine, Körperschaften und Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechtes werden. Personen, welche sich um den Verein in hohem Maße verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern, im Falle des Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden, ernannt werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entscheidung des Vorstandes. Das Ergebnis ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet mit der schriftlichen Anzeige des Austritts an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.

Die Mitgliedschaft endet ansonsten durch Tod, Aufgabe des Betriebes, der juristischen Person oder durch Auflösung des Vereins.

Durch den Vorstand kann ein Ausschluß derjenigen Mitglieder erfolgen, die länger als 1 Jahr mit dem Beitrag in Rückstand sind.

Im Übrigen kann ein Mitglied, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied, mittels eingeschriebenen Briefes, bekanntzugeben.

§ 4 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Rechte wahrzunehmen, die sich aufgrund der Satzung ergeben. Sie sind auf der anderen Seite verpflichtet, den Verkehrsverein durch Zahlung der Beiträge und durch aktive Mitarbeit zu unterstützen und zu fördern.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verkehrsverein von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Beitragsstaffel von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die Einordnung in die Beitragsstaffel obliegt dem Vorstand.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Vorstand
  2. Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und mindestens zwei Beisitzern.

Von der Stadtverwaltung Dorsten hat zusätzlich ein Vertreter Sitz und Stimme im Vorstand.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Geschäftsführer vertreten, wobei jeweils 2 Vertreter nur gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier (4) Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Der Vorstand ist berechtigt, mit Mehrheit die Zahl der Beisitzer zu erhöhen. Diese bleiben dann bis zur nächsten Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt.

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Verkehrsvereins, insbesondere die Erfüllung der Aufgaben, die unter § 2 dieser Satzung genannt sind; ferner die Regelung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen des aufgestellten Haushaltsplanes der Mitgliederversammlung. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist mindestens 3 Tage vorher vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter, unter Mitteilung der Beratungspunkte einzuberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen (insbesondere einen Ausschuss für die Koordinierung der Ortsteilarbeit), zur Beratung von besonderen Fragen Sachverständige hinzuziehen, überhaupt im Rahmen der Vereinsmittel alle Vorkehrungen treffen, die zur Förderung der Vereinszwecke nötig sind.

Entzieht die Mitgliederversammlung dem Vorstand das Vertrauen, so muss er zurücktreten, er führt jedoch seine Amtsgeschäfte bis zu einer spätestens innerhalb von 3 Monaten einzuberufenden Mitgliederversammlung weiter.

Für den Vertrauensentzug gelten die Bestimmungen des § 8 dieser Satzung.

Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

2. Mitgliederversammlung

Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Bei Abwesenheit bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit den Versammlungsleiter.

Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Aufgaben des Verkehrsvereins. Die Mitgliederversammlung soll möglichst in jedem Jahr einmal zusammentreten. Ihr obliegt insbesondere

  1. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  2. die Beschlussfassung über die Satzungsänderung
  3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  4. die Festsetzung der Beitragsstaffel
  5. die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands
  6. die Genehmigung des Haushaltsplanes
  7. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
  8. die Wahl der Rechnungsprüfer

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn eine solche vom Vorstand beschlossen wird, oder mindestens ⅓ der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Rundschreiben. Für die Mitgliederversammlung, auch für eine etwaige außerordentliche Mitgliederversammlung, ist eine 11-tägige Ladungsfrist vorgesehen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle einer Satzungsänderung muss diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung erwähnt sein. Satzungsänderungen können nur mit ⅔ der anwesenden Stimmen durchgeführt werden.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Auflösung

Die Auflösung des Verkehrsvereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ⅔ Mehrheit sämtlicher Mitglieder beschlossen werden. Sind in der ersten Versammlung nicht mindestens ⅔ der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von 3 Monaten eine zweite Versammlung einzuberufen. Ein Auflösungsbeschluss kann alsdann mit ⅔ der Anwesenden durchgeführt werden.

Bei Auflösung oder Liquidation des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an den Hospiz – Freundeskreis Dorsten e. V. und an den Sozialdienst kath. Frauen Dorsten e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorsitzenden.

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht Dorsten.

Dorsten, den 27.03.2019

  • Harald Stucken
    1. Vorsitzender
  • Ulrich Keller
    2. Vorsitzender
  • Karlheinz Frommelt
    Geschäftsführer

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